Ballspiele innerhalb der Wohnanlage sind nach der Hausordnung nicht erlaubt. Mitbewohner fühlen sich durch schreiende und tobende Kinder gestört. Insbesondere beim Fußballspielen geht häufig auch das Glas von Lampen oder Fensterscheiben zu Bruch.
In fast all unseren Wohnanlagen sind Park- und Stellplätze für PKW vorhanden. Derzeit sind diese keiner Wohnung zugeordnet und sind nicht vermietet. Da viele Familien Zweit- und Drittwagen haben, sind Parkplätze immer knapp. Daher bitten wir die Besitzer von Garagen, diese auch tagsüber zu nutzen und nicht die Stellplätze mit ihren Fahrzeugen zu blockieren.
Unsere Hausmeister sind sehr darauf bedacht, dass die Anlagen um die Wohnhäuser in einem gepflegten Zustand sind. Daher bitten wir auch Sie als Mieter, die Bereiche um die Wohnanlagen sauber zu halten.
Die Miete ist grundsätzlich monatlich im Voraus fällig. Um die Mietzahlung für beide Parteien möglichst einfach und wirtschaftlich zu organisieren, bitten wir Sie, uns einen Lastschriftauftrag zu erteilen oder Sie überweisen per Dauerauftrag. Sollte es dennoch einmal zu Zahlungsschwierigkeiten kommen, wenden Sie sich bitte umgehend an die Geschäftsstelle der Sozialen WBG.
Was passiert, wenn ich meine Miete nicht bezahlen kann? Jeder kann einmal in finanzielle Schwierigkeiten kommen. Wenn Sie Ihre Miete nicht bezahlen können, ist der erste Schritt, mit uns zu reden. Vielleicht lässt sich gemeinsam eine Lösung finden. Kaum ein Mieter weiß, was passiert, wenn Mietzahlungen nicht geleistet werden. Zunächst erhalten Sie eine Mahnung mit der Aufforderung, die rückständige Miete zu begleichen. Wird diese und die darauffolgende Miete nicht bezahlt, ist der Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand. Danach hat der Vermieter das Recht, dem Mieter fristlos zu kündigen. Damit es nicht so weit kommt, sorgen Sie bitte für eine pünktliche Mietzahlung.
Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Alle im Nutzungsvertrag genannten Mieter müssen das Kündigungsschreiben (Wohnungskündigung Mieter) mit Ihrer Originalunterschrift unterzeichnen. Die Kündigungsfrist beginnt erst mit Eingang des Schreibens bei der Sozialen WBG.
Wenn Sie als Mieter einen Schaden oder eine Reparatur in der Wohnung oder Wohnanlage bemerken, informieren Sie zunächst die Soziale WBG Buchloe eG. Wir kümmern uns zeitnah um die Beseitigung des Schadens. Fremdfirmen dürfen nur in Rücksprache mit der Geschäftsstelle beauftragt werden. Sind Mitarbeiter der Geschäftsstelle nicht erreichbar und es handelt sich um einen dringenden, unaufschiebbaren Fall (z.B. Rohrbruch, Heizungsausfall) bitten wir Sie, direkt mit den Fachbetrieben Kontakt aufzunehmen (Notdienste). Sollten Mieter von sich aus Handwerker beauftragen, um Reparaturen oder Schäden reparieren zu lassen, die kein sofortiges Handeln erfordern, muss der Mieter die Rechnung für die Dienstleistung bezahlen.
Für die übliche Abnutzung ist die Soziale WBG als Vermieterin zuständig. Schäden, die vom Mieter in Folge von Unachtsamkeit verursacht werden, hat dieser zu verantworten. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an die Geschäftsstelle der Sozialen WBG. Beachten Sie aber bitte, dass im Rahmen der Kleinreparaturklausel Beträge von bis zu 75 € immer vom Mieter zu tragen sind. Diese Regelung über die Kleinreparatur finden Sie in Ihrem Nutzungsvertrag.
Grundsätzlich müssen Sie die Wohnung beim Auszug nicht streichen. Sie müssen diese besenrein übergeben, alle Nägel, Schrauben und Dübel entfernen, gebohrte Löcher mit Spachtelmasse verputzen. Dunkle und grelle Wandanstriche wie z.B. Rot, Schwarz, Lila oder Neonfarben müssen weiß überstrichen werden. Tapeten müssen abgelöst werden. Aber bedenken Sie, als Mieter sind Sie nach dem Nutzungsvertrag verpflichtet, die sog. Schönheitsreparaturen während der Nutzungs- bzw. Mietdauer fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen. Die Regelung dient dazu, den Mietpreis auf Dauer niedrig zu halten. Um feststellen zu können, welche Arbeiten tatsächlich erforderlich sind vereinbaren Sie einen Besichtigungstermin für Ihre Wohnung, um die fälligen Leistungen konkret mit Ihnen abzustimmen.
Wir empfehlen Ihnen, zunächst das Gespräch mit Ihren Nachbarn zu suchen. Wenn ein solches Gespräch mit gegenseitigem Respekt geführt wird, werden die Meinungsverschiedenheiten sicherlich am schnellsten bereinigt. Sollte trotzdem keine Einigung zu erzielen sein, empfehlen wir Ihnen, ein Lärmprotokoll zu führen oder nehmen Sie Kontakt mit der Geschäftsstelle auf.
Gerne können Sie uns Ihren Wohnungswunsch (Bewerberbogen) schriftlich oder per E-Mail mitteilen oder Sie kommen zu den üblichen Öffnungszeiten persönlich in die Geschäftsstelle der Sozialen WBG und sprechen mit der zuständigen Mietsachbearbeiterin.
Sollte sich Ihr Wohnungsbedarf z.B. durch Heirat, Geburt eines Kindes, Ausscheiden von Kindern aus dem Haushalt etc. ändern, bietet die Soziale WBG die Möglichkeit eines Wohnungstausches an. So können Sie sich Ihre Flexibilität bei familiären oder beruflichen Veränderungen bewahren.
Allerdings verursacht ein Wohnungswechsel bei der Sozialen WBG sowohl einen erheblichen Verwaltungsaufwand als auch Kosten für notwendige Instandsetzungsmaßnahmen. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass ein Wohnungswechsel ohne gerechtfertigtem Grund, wie z.B. geänderter Wohnungsbedarf, nicht berücksichtigt werden kann. Nur weil die Wohnung gegenüber gerade renoviert oder saniert wurde, wird das nicht als gerechtfertigten Wohnungstausch angesehen.
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